Markeneinspruchs- und Markenlöschungsverfahren in den USA
Trademark Opposition and Cancellation Proceedings
Markeneinspruchs- und Markenlöschungsverfahren werden in den USA vor der Prozess- und Beschwerdekammer in Markensachen (Trademark Trial and Appeal Board) beim US-Patent- und Markenamt (United States Patent and Trademark Office) betrieben. In den meisten Fällen laufen die Verfahren nach der US-Zivilprozessordnung (Federal Rules of Civil Procedure) ab, in der Regel allerdings ohne mündliche Verhandlung. Die einer Anmeldung einsprechende Partei reicht einen begründeten Einspruch (notice of opposition) ein, der einer Klageschrift in einem US-Bundesgericht gleichkommt.
Die Markenlöschungsverfahren vor der Prozess- und Beschwerdekammer gleichen im Wesentlichen den Einspruchsverfahren. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Verfahren mit einem Löschungsantrag (petition to cancel) und nicht mit einem Einspruch eingeleitet wird und die Parteien Antragsteller (petitioner) und Antragsgegner (respondent) statt Einsprechender (opposer) und Anmelder (applicant) genannt werden.
Die Prozess- und Beschwerdekammer hat einen allgemeinen Terminplan für weitere Verfahren, der beispielsweise wie folgt aussieht:
Erwiderungstermin: |
03.02.2012 |
Sitzungstermin / Klärung der Ausforschung: |
04.03.2012 |
Eröffnung des Ausforschungsverfahrens: |
04.03.2012 |
Erste Angaben zu den Beweisen: |
03.04.2012 |
Angaben zum Sachverständigenbeweis bis zum: |
01.08.2012 |
Schließung des Ausforschungsverfahrens: |
31.08.2012 |
30-tägiger Beweiszeitraum des Klägers endet am: |
29.11.2012 |
Beweisantritt des Beklagten im Vorverfahren: |
14.12.2012 |
30-tägiger Beweiszeitraum des Beklagten endet am: |
28.01.2013 |
Gegenbeweisantritt des Klägers: |
12.02.2013 |
15-tägiger Gegenbeweiszeitraum des Klägers endet am: |
14.03.2013 |
Die Erwiderung (answer) ist in der Regel eine kurze und schlichte Bestreitung jedes einzelnen im Einspruch angeführten Punktes, der manchmal Einreden beigefügt werden. In einigen Fällen kann der Anmelder seinerseits einen Einspruch erheben, um die Löschung der Eintragung des Einsprechenden zu erwirken. Der Sitzungstermin zur Klärung des Ausforschungsverfahrens findet spätestens dreißig Tage nach dem Erwiderungstermin statt. Diese erste Sitzung ist in Regel 26 Abs. f FRCP (Federal Rules of Civil Procedure) geregelt. Dabei müssen die Parteien über Folgendes verhandeln: Schlichtung, Terminänderungen im Ausforschungsverfahrens-/Prozessterminplan, Vereinbarung von Erklärungen gegenüber Zeugenvernehmungen, Aussagen von Sachverständigen Zeugen und Terminplanung, Aufbewahrung beweiswürdiger Informationen, Erstellung eines Ausforschungsplans, Fragen zu elektronisch gespeicherten Informationen sowie zur vorgeschlagenen Form der Urkundenerstellung und Änderungen der allgemeinen Schutzanordnung (standard protective order) der Prozess- und Beschwerdekammer.
Das Ausforschungsverfahren (discovery), d. h. die durchsetzbare Anforderung von Informationen, Dokumenten und sonstigen Auskünften von der einsprechenden Partei, ist der nächste größere Verfahrensabschnitt. Die Parteien sind verpflichtet, die ersten Angaben zu den Beweisen (initial disclosures) gemäß Regel 26 Abs. a Ziff. 1 Buchst. A und B zu machen, bevor sie Beweisanfragen nachkommen. Die ersten Angaben zu den Beweisen sind binnen dreißig Tagen ab Eröffnung des Ausforschungsverfahrens zu machen. Zu den Angaben gehören Folgende: (a) Name, Anschrift und Telefonnummer jeder Person, die in Besitz beweiswürdiger Informationen sein könnte, die die beweisführende Partei zur Stützung ihrer Behauptungen oder Gegenbehauptungen heranziehen könnte, und (b) eine Beschreibung nach Art und Ort aller Unterlagen, elektronisch gespeicherter Informationen und greifbaren Sachen, die in Besitz oder unter der Aufsicht der Partei sind und die die beweisführende Partei zur Stützung ihrer Behauptungen oder Gegenbehauptungen heranziehen könnte. Die Beweisaufnahme erfolgt dann durch Befragungen (Fragebögen), die Anforderung von Unterlagen, die Anforderung von Eingeständnissen und Aussagen (in der Regel auf schriftliche Fragen, durch nicht mündliche Zeugenaussagen, in Verfahren vor der Prozess- und Beschwerdekammer).
Die Angaben zum Sachverständigenbeweis, d. h. die Benennung der Sachverständigen, die im Prozess aussagen werden, sind dreißig Tage vor der Schließung des Ausforschungsverfahrens einzureichen. Art und Reihenfolge der Angaben zu den Sachverständigen sind in Regel 26 Abs. a Ziff. 2 FRCP geregelt. Wenn eine Partei einen Sachverständigen ausschließlich zu dem Zweck heranziehen möchte, um dem Sachverständigen der anderen Partei zu widersprechen oder einen Gegenbeweis zu erbringen, müssen die Angaben binnen dreißig Tage ab der Nennung des/der Sachverständigen durch die gegnerische Partei eingehen.
Der Beweisantritt der einsprechenden Partei im Vorverfahren muss zwei Wochen vor Beginn jedes Beweiszeitraums (testimony period) erfolgen. Insbesondere muss jede Partei die Zeugen benennen, die aussagen sollen, und eine Zusammenfassung oder ein Verzeichnis der Aussagegegenstände und eine Zusammenfassung oder ein Verzeichnis der Unterlagen und Sachen vorlegen, die möglicherweise während der Zeugenaussage vorgelegt werden.
Der Hauptunterschied zwischen einem Einspruch und einer Zivilklage besteht darin, dass die Kammer im ersten Fall nicht zu einer mündlichen Verhandlung zusammentritt. Stattdessen wird ein Einspruchsverfahren in sogenannten Beweiszeiträumen geführt. Zunächst verfügt der Einsprechende über einen dreißigtägigen Beweiszeitraum, innerhalb dessen er seine Beweise für das Hauptverfahren vorlegen kann. Dann verfügt der Anmelder über einen dreißigtägigen Beweiszeitraum, innerhalb dessen er seinen Beweis vorlegen kann. Daran anschließend verfügt der Einsprechende über einen zweiwöchigen Beweiszeitraum, um Gegenbeweise vorzulegen.
Im Allgemeinen gibt es zwei Arten von Prozessbeweisen. Zum einen kann eine Partei innerhalb ihres Beweiszeitraums einen oder mehrere eigene Zeugen bestellen und durch diese Dokumente vorlegen lassen, was der mündlichen Zeugenaussage im Zivilprozess entspricht. Die gegnerische Partei hat dann die Möglichkeit, den Aussagen beizuwohnen und die Zeugen wie im Zivilprozess ins Kreuzverhör zu nehmen. Ferner können die Parteien die Vorlage schriftlicher Zeugenaussagen vereinbaren.
Zum anderen können die Parteien innerhalb ihres Beweiszeitraums bestimmte Arten von Urkundsbeweisen mit einer notice of reliance vorlegen, einer kurzen Beschreibung des Beweismittels und seiner Bedeutung für den Einspruch. Zu den Urkundsbeweisen, die mit einer notice of reliance vorgelegt werden können, gehören Aussagen von Zeugen der gegnerischen Partei, Antworten der gegnerischen Partei auf Fragen und Zulassungsanträge, bestimmte Arten von Druckschriften und amtliche Aufzeichnungen wie Gerichts- oder Kammerentscheidungen und Markeneintragungen Dritter.
Nach dem Ende der Beweiszeiträume und der Vorlage der Beweismittel bei der Kammer werden im nächsten Schritt die Schriftsätze eingereicht. Der Einsprechende reicht seinen Hauptschriftsatz (main brief) innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf seines Gegenbeweiszeitraums ein, der Anmelder innerhalb von dreißig Tagen nach der Einreichung durch den Einsprechenden. Der Erwiderungsschriftsatz (reply brief) des Einsprechenden ist zwei Wochen nach der Einreichung durch den Anmelder einzureichen.
Die Kammer entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen, d. h. den von den Parteien vorgelegten Beweisen und Schriftsätzen. Jede Partei kann jedoch eine mündliche Verhandlung vor einem Kollegialgericht aus drei Kammermitgliedern beantragen, die dann entscheiden. Die Verhandlung entspricht dann einer Berufungsverhandlung.
Nachdem die endgültige Entscheidung der Kammer ergangen ist, ist die unterliegende Partei berechtigt, innerhalb eines Monats ab der Kammerentscheidung einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Ferner ist sie berechtigt, innerhalb von zwei Monaten ab der endgültigen Entscheidung oder innerhalb von zwei Monaten ab der Kammerentscheidung über die Wiederaufnahme entweder beim U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit oder einem U.S. District Court Berufung einzulegen.
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