US-Patente
Arten von Patentanmeldungen
Vorläufige Patentanmeldung („provisional application“)
Eine vorläufige Patentanmeldung muss keine Ansprüche, keinen Erfindereid und keine Angaben zum Stand der Technik enthalten. Sie bietet die Möglichkeit, ein frühes Anmeldedatum für das ordentliche Patentanmeldungsverfahren nach 35 U.S.C. §111(a) festzulegen. In Verbindung mit der Beschreibung der Erfindung darf darauf hingewiesen werden, dass sie zum Patent angemeldet („patent pending“) ist. Die vorläufige Patentanmeldung verfällt zwölf Monate nach dem Anmeldedatum.
Nicht vorläufige Patentanmeldung („nonprovisional application“)
„Ordentliche“ Patentanmeldung
Utility
Ein "Utility-Patent" schützt im Allgemeinen die Art und Weise, in der eine Erfindung verwendet wird und funktioniert.
Patentierbar sind
- Maschinen
- Fertigungserzeugnisse
- Verfahren (Prozesse)
- Stoffzusammensetzungen
- Verbesserungen der oben genannten Gegenstände
Design (≈ Geschmacksmuster)
Ein Geschmacksmuster schützt ausschließlich die ästhetische Erscheinungsform einer Erfindung und nicht ihre Gebrauchsmerkmale.
Pflanzen
Patentiert werden neu erfundene Züchtungen von Pflanzensorten, die sich ungeschlechtlich vermehren. Durch Knollen vermehrte Pflanzen oder nicht kultivierte Wildpflanzen sind nicht patentierbar.
Dauer des Patentschutzes
"Utility-Patente" und Pflanzenpatente sind auf zwanzig Jahre ab Einreichung ihrer frühesten nicht vorläufigen Anmeldung gültig und erreichen ihren vollen Schutz ab dem Tag der Erteilung durch das Patent- und Markenamt (Patent and Trademark Office). Während der Schutzdauer eines Utility-Patentes bzw. Pflanzenpatentes sind Erhaltungsgebühren zu zahlen. Werden diese Erhaltungsgebühren nicht fristgerecht gezahlt, so verfällt das Utility-Patent bzw. Pflanzenpatent vor der zwanzigjährigen Schutzdauer. Nach dem Ablauf des Schutzes steht die Erfindung allen zur Verfügung.
Geschmacksmuster [Design-Patente] sind auf vierzehn Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Für Geschmacksmuster sind keine Erhaltungsgebühren zahlbar.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
- Rein geistige Prozesse
- Mathematische Algorithmen oder Formeln
- Zusammenstellungen von Druckerzeugnissen
- Natürliche Ereignisse
- Wissenschaftliche Grundsätze – zwar kann eine Vorrichtung oder ein Verfahren, die auf Grundlage eines neuen wissenschaftlichen Grundsatzes funktioniert, patentiert werden, nicht aber der zugrunde liegende Grundsatz
- Menschen
Geschäftsmethoden und Software:
Ende 1998 entschied das Gericht im Fall State Street Bank, dass Geschäftsmethoden nicht nur patentierbar sind, sondern schon immer waren. In dem Fall Lundgren aus dem Jahr 2005 wurden die Grenzen noch weiter gesteckt, als das Gericht über eine Patentanmeldung für eine Methode eines Unternehmens und Entgeltregelungen für Führungskräfte entschied.
In jüngerer Zeit sind die Gerichte bei der Entscheidung, welche Methoden patentierbar sind, wieder strenger. Im Fall Bilski wurde in einer unteren Instanz ein „Maschinen- oder Transformationstest“ eingesetzt, nach dem eine Methode an eine bestimmte Maschine gebunden sein oder die Umwandlung einer Sache betreffen muss, um patentierbar zu sein. Gegen die Entscheidung wurde Berufung vor dem Supreme Court eingelegt, der Ende 2010 entschied, dass der „Maschinen- oder Transformationstest“ zwar annehmbar, aber nicht das einzige Mittel zur Bewertung der Patentierbarkeit ist und dass Methoden patentierbar sein können, solange sie keine abstrakten Vorstellungen beanspruchen.
Patentierbarkeit
Es gibt drei Hauptanforderungen an die Patentierbarkeit: Die Erfindung muss nützlich, neu und erfinderisch sein.
Nützlich
„Nützlich“bedeutet allgemein, dass die Erfindung überhaupt etwas tut. Sehr wenige Anmeldungen werden mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie „nicht nützlich“ seien. Davon betroffen sind vor allem „Perpetuum-Mobile-Erfindungen“ sowie chemische Verbindungen und Gensequenzen ohne bekannten Nutzen.
Neu
„Neu“ bedeutet, dass die Erfindung bisher weder patentiert noch in einer Publikation beschrieben wurde und weder im öffentlichen Gebrauch ist noch verkauft wird.
Die genannten Bedingungen gelten auch für Ihre eigenen Handlungen, und zwar mehr als ein Jahr vor der Patentanmeldung. Mit anderen Worten: Wenn Sie einen Patentschutz für Ihre Erfindung anstreben, müssen Sie sie innerhalb eines Jahres nach der ersten Beschreibung der Erfindung in einer Publikation zum Patent anmelden.
Unter dem „America Invents Act“ erhält der erste Erfinder ein Patent, der seine Erfindung zum Patent anmeldet („first inventor to file“), und nicht mehr derjenige, der die Erfindung zuerst gemacht hat („first to invent“). Neuheitsschädlich und damit eine Patenterteilung ausschließend sind die öffentliche Vorbenutzung, der Verkauf und die Vorveröffentlichung sowie sonstige Bekanntmachungen von Anderen, die am Tag der Anmeldung irgendwo auf der Welt öffentlich zugänglich sind. Nicht neuheitsschädlich hingegen sind z. B. Veröffentlichungen des Erfinders, die er innerhalb eines Jahres vor der Anmeldung vornimmt. Nach dem neuen Gesetz gehören auch der Verkauf und die öffentliche Benutzung im Ausland zum Stand der Technik.
Erfinderisch
„Erfinderisch“ bedeutet, dass die Erfindung nach dem Urteil des Durchschnittsfachmannes keine naheliegende Weiterentwicklung des Standes der Technik sein darf, was häufig das am schwierigsten zu bestimmende Kriterium ist. In der Regel wird die Erfindungshöhe dahingehend ausgedrückt, welche Kombination von Merkmalen einem Durchschnittsfachmann gelehrt worden wäre, bevor die Erfindung gemacht wurde.
Übersicht - US-Recht
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